Rechtsberatung konsequent zu Ende gedacht – Recht und Steuern aus einer Hand
Gefahren der gesetzlichen Erbfolge: Es besteht Handlungsbedarf!
Wir können nicht kontrollieren, wer zuerst stirbt. Daher kann die gesetzliche Erbfolge gefährlich sein, weil sie die Vermögensverteilung automatisch nach festgelegten gesetzlichen Vorgaben bestimmt, ohne die individuellen Wünsche des Erblassers oder steuerliche Erwägungen zu berücksichtigen. Dies kann insbesondere dazu führen, dass Vermögen an unerwünschte oder entfernte Familienmitglieder oder sogar Dritte fällt, die Sie selbst nie bedenken wollten. Vielleicht erbt sogar der Staat, was für viele ebenfalls eine grausige Vorstellung wäre.
Fazit: Wenn Sie nicht aktiv etwas (z.B. durch ein Testament) regeln, verlieren Sie im Erbfall die Kontrolle über die tatsächliche Verteilung Ihres Vermögens! Der Streit unter den Erben ist im Übrigen vorprogrammiert.
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Koblenz
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Die eigene Nachlassplanung ist insbesondere deshalb so wichtig, weil sie dazu beiträgt, den Vermögensübergang nach dem Tod reibungslos und rechtssicher zu gestalten. Zudem stellt sie sicher, dass das eigene Vermögen nach Ihrem Tod genau in den Händen liegt, in denen Sie es sich wünschen. Auch hilft eine gute Nachlassplanung dabei, Streitigkeiten zwischen den Erben möglichst zu vermeiden, steuerliche Vorteile zu nutzen und individuelle Wünsche bezüglich der Vermögensverteilung zu verwirklichen. Zudem sorgt eine sorgfältige Planung für Sicherheit und Klarheit für alle Beteiligten.
Die meisten lassen sich zu viel Zeit – Wann sollte ich mit der Nachlassplanung beginnen? Eine frühzeitige Nachlassplanung ist insbesondere wichtig für folgenden Personen:
Es gibt unterschiedliche Testamentformen, die jeweils unterschiedliche Wirksamkeitsvoraussetzungen haben.
Die Zeit drängt: Die Ausschlagungsfrist beträgt nur sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Die Frist kann nicht verlängert werden. Sie müssen die Entscheidung also schnell treffen. Länger Zeit haben Sie jedoch, wenn ein Testament vorliegt. Denn dann beginnt die Frist erst zu laufen, wenn das Nachlassgericht Sie offiziell über die Erbenstellung informiert hat. Hat man die Ausschlagungsfrist verpasst, ist das haftungstechnisch jedoch kein Weltuntergang. Denn es gibt immer noch die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz, die zur nachträglichen Haftungsbeschränkung auf den Nachlass führen und eine persönliche Haftung des Erben vermeiden.
Gründe für die Ausschlagung einer Erbschaft können vielfältig sein, darunter:
Erbvertrag und Testament sind zwei Varianten der Nachlassplanung
Der Hauptunterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag liegt in der Form und Bindung:
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe (reiner Geldanspruch), den bestimmte nahe Angehörige (z. B. Ehepartner, Kinder, Eltern) erhalten, auch wenn sie im Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Er beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Daneben gibt es noch den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch: Dieser Anspruch besteht, wenn durch Schenkungen oder Vermögensübertragungen zu Lebzeiten des Erblassers das Erbe geschmälert wurde. Die Pflichtteilsberechtigten können dann eine Ergänzung des Pflichtteils verlangen, um den ursprünglichen Anspruch zu sichern. Aber Vorsicht: neben der allgemeinen Verjährung des Pflichtteils, kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch im Zweifel nicht mehr geltend gemacht werden, wenn 11 Jahre seit der Schenkung vergangen sind.
Ob Sie etwas vererben oder zu Lebzeiten verschenken ist im Grundsatz egal. In beiden Fällen ist das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) anwendbar. Grundsatz der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die Steuerhöhe richtet sich in erster Linie nach dem Wert des übertragenen Vermögens und der Steuerklasse des Erben oder Beschenkten. Es gibt drei Steuerklassen, die abhängig vom Verwandtschaftsgrad sind, wobei näher verwandte Personen niedrigere Steuersätze und höhere Freibeträge haben. Die Steuersätze steigen mit zunehmendem Wert und Entfernung der Verwandtschaftsbeziehung. Die Steuersätze bewegen sich zwischen 7% über 15%, 30 % bis maximal 50 %. Es sind jedoch Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu beachten, die grundsätzlich alle 10 Jahre neu entstehen:
Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und die Erbfolge offiziell nachweist. Z.B. kann man mit dem Erbschein dann seine Erbenstellung offizielle ggü. Behörden und Banken nachweisen. Der Erbschein wird aber nie endgültig rechtskräftig. Er kann durch Dritte immer wieder gerichtlich angegriffen werden. Wann ist ein Erbschein nicht notwendig? Ein Erbschein ist notwendig, wenn die Erben ihre Ansprüche gegenüber Dritten nachweisen müssen und kein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll vorliegt, das die Erbfolge unzweifelhaft regelt.
Der Erblasser hat die Möglichkeit, seinen Nachlass unter Testamentsvollstreckung zu stellen. Das bedeutet, es wird mindestens eine Person bestimmt, die sich um die Erfüllung der testamentarischen Anordnungen kümmert. Diese Person heißt „Testamentsvollstrecker“. Der Testamentsvollstrecker hat üblicherweise die Aufgabe, alle Vorgaben des Erblassers aus dem Testament umzusetzen. Dieser verwaltet den Nachlass, erfüllt letzte Wünsche und sorgt für die ordnungsgemäße Verteilung des Vermögens. Alternativ oder ergänzend kann auch eine sogenannte „Dauervollstreckung“ angeordnet werden, bei der der Testamentsvollstrecker das Vermögen ganz oder teilweise für eine länger Zeit zu verwalten hat.“
Statt zu vererben kann man auch zu Lebzeiten an seine späteren Erben verschenken. Das nennt man dann „vorweggenommene Erbfolge“. Dies kann insbesondere zur lebzeitigen Versorgung der Erben und auch steuerlich zur besseren Ausnutzung der Freibeträge sinnvoll sein. Auch könnte man durch frühzeitiges Wegschenken von Vermögensgegenständen den von den Erben ggf. zu zahlenden Pflichtteil reduzieren.
Nachfolgeplanung von Unternehmern ist besonders wichtig, weil im Zweifel das spätere Überleben des Unternehmens von der richtigen Vorsorge abhängt. Sobald Sie an Unternehmen beteiligt sind, ist die Nachfolgeplanung immer mitzudenken. Absolut wichtig ist, dass Gesellschaftsvertrag und Testamentsgestaltung in Einklang schwingen und sich bloß nicht widersprechen. Sonst kann es zum absoluten „Super GAU“ kommen, etwa, wenn Sie Ihren Ehepartner im Testament als Erbe/Erbin Ihrer Unternehmensbeteiligung bestimmt haben, der Gesellschaftsvertrag die Nachfolge des Ehepartners aber gar nicht zulässt (oder sanktioniert), könnte dies zur Folge haben, dass der nichtnachfolgeberechtigte Erbe oder Vermächtnisnehme gar nicht final Gesellschafter werden kann und bekommt unter Umständen nicht einmal eine Abfindung für den Verlust der Beteiligung. Ebenfalls verheerend können unerwünschte und vor allem vermeidbare Steuerfolgen sein, die durch unsachgemäße Testaments- und Gesellschaftsvertragsgestaltung ausgelöste werden können
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