Der BFH hat am 25. Februar 2025 entschieden, dass ausländische Anteilseignergesellschaften einen Anspruch auf Verzinsung haben, wenn ihnen die Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen der deutschen Tochtergesellschaft unter Verstoß gegen das Unionsrecht verweigert wurde. Dies betrifft Fälle, in denen die Steuerbeträge entweder nicht erstattet oder von vornherein unionsrechtswidrig einbehalten wurden.
Diese Entscheidung hat erhebliche finanzielle Auswirkungen für den Fiskus, da das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in der Vergangenheit vielen ausländischen Anteilseignern unter Berufung auf § 50d Abs. 3 EStG ohne Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall die Erstattung der Kapitalertragsteuer verweigert hatte. Im konkreten Fall ging es um eine deutsche AG, die Gewinnausschüttungen an eine österreichische Muttergesellschaft vorgenommen hatte. Nach Ergehen der EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen Deister Holding und Juhlen Holding vom 20.12.2017 (C 504/16 und C 613/16) erstattete das BZSt der Klägerin die einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuerbeträge. Die Verzinsung dieser Kapitalertragsteuererstattungen war Gegenstand des hiesigen BFH-Verfahrens (VIII R 32/21). Nach Veröffentlichung des entsprechenden Urteils vom 25.02.2025 am 15.05.2025 steht nun fest: Den ausländischen Anteilseignern steht ein Verzinsungsanspruch zu.
Die Verzinsung der Kaitalertragsteuererstattungen beginnt drei Monate nach Einreichung eines ordnungsgemäßen Erstattungsantrags und endet mit der Auszahlung. Bei widerrufenen Freistellungsbescheinigungen beginnt die Verzinsung mit dem Tag des Steuerabzugs und endet ebenfalls mit der Auszahlung. Zinsen sind taggenau und für Zeiträume vor dem 1. Januar 2019 mit 6 % pro Jahr und Zinsen für Zeiträume ab dem 01. Januar 2019 mit 1,8 % pro Jahr zu berechnen.
Diese Entscheidung des BFH ist sehr zu begrüßen, da sie für mehr Steuergerechtigkeit sorgt und Investitionen in Deutschland attraktiver macht. Angesichts der extrem langen Bearbeitungszeiten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt), die laut eigener Internetseite über 20 Monate betragen und im Einzelfall auch deutlich länger sein können, ist dies ein wichtiger Schritt. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass teilweise Erstattungen in Millionenhöhe betroffen sind.
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