Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Aktivrentengesetz[1] zugestimmt.
Mit der „Aktivrente“ möchte der Gesetzgeber ältere Menschen, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, weiter im Berufsleben halten, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Hinter dem Begriff der Aktivrente verbirgt sich keine Rentenzahlung, sondern lediglich eine – wenn auch sehr beachtliche – Steuerbefreiung für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von TEUR 2 pro Monat bzw. TEUR 24 pro Jahr. Wird mehr verdient, kommt es lediglich für den übersteigenden Betrag zur Besteuerung.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren kann auch bei nicht ganzjähriger Beschäftigung nur eine Befreiung in Höhe von TEUR 2 pro Monat berücksichtigt werden. Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse, muss der Arbeitnehmer für das Arbeitsverhältnis, in dem die Steuerbefreiung geltend gemacht werden soll, bestätigen, dass er die Befreiung bei keinem anderen Arbeitgeber beansprucht hat. Die Geltendmachung beim Lohnsteuerabzug ist demnach nur in einem Arbeitsverhältnis möglich. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung werden aus einzelnen Monaten auch höhere Beträge steuerfrei gestellt, soweit die Gesamtsumme von TEUR 24 nicht überschritten wird. Werden beispielsweise in vier Monaten jeweils TEUR 5 verdient, werden im Lohnsteuerabzugsverfahren nur jeweils TEUR 2 steuerfrei gestellt. Handelt es sich um die einzige Tätigkeit im Sinne einer „Aktivrente“, wird bei Abgabe der Einkommensteuererklärung TEUR 24 der gesamte Lohn steuerfrei gestellt – vorausgesetzt die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung lagen das ganze Jahr vor (Überschreiten der Regelaltersgrenze).
Neben dem Überschreiten der Altersgrenze muss der Arbeitsgeber grundsätzlich für diese Tätigkeit auch gesetzlich verpflichtet sein, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen – Selbstständige, Beamte und Minijobs sind daher ausgenommen. Letzteres ist wegen der Benachteiligung aus verfassungsrechtlicher Sicht umstritten und es ist abzusehen, dass dieser Punkt letztlich gerichtlich entschieden werden wird.
Ist der Arbeitslohn nach anderen Vorschriften steuerfrei, bleibt der Freibetrag der „Aktivrente“ davon unberührt, sodass zusätzliche Beträge steuerfrei gestellt werden können. Positiv ist zudem, dass die die steuerfreie Aktivrente nicht über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf die weiteren Einkünfte – z. B. Renten oder Vermietungseinkünfte – erhöht. Es handelt sich also um eine „echte“ Steuerbefreiung – die jährliche Steuerentlastung kann bis zu rund EUR 10.800 betragen.
Werbungskosten
Werbungskosten für die, der Aktivrentenregelung unterfallenden, Tätigkeit, können nur in dem Verhältnis abgezogen werden, in dem die Einkünfte steuerpflichtig sind. Werden im Jahr 2026 beispielsweise TEUR 36 Einnahmen erzielt und dafür Werbungskosten in Höhe von TEUR 3 aufgewendet, können diese nur in Höhe von einem Drittel, somit TEUR 1, abgezogen werden. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis der nicht steuerfrei gestellten Einnahmen (TEUR 36 – TEUR 24 = TEUR 12) zu den Gesamteinnahmen (TEUR 36).
Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze ist grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 ist die ursprüngliche Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) schrittweise angehoben worden. Wann Sie die Regelaltersgrenze erreichen, finden Sie hier:
Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) § 235 Regelaltersrente
Sozialabgaben
Das Aktivrentengesetz sieht vor, dass die Steuerbefreiung nicht auf das sozialversicherungsrechtliche Entgelt durchgreift. Es werden sowohl Beiträge der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmeranteil zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig und vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt.
Für Arbeitnehmer, die bereits eine Vollrente beziehen, muss grundsätzlich nur der Arbeitgeber Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Eine freiwillige Einzahlung zur Erhöhung der Rente ist jedoch möglich.
Das Aktivrentengesetz tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft. Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.
[1] Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)