Neue steuerliche Gestaltungschancen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Standortförderungsgesetz erweitert die Möglichkeiten des § 6b Abs. 10 EStG

Neue steuerliche Gestaltungschancen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Standortförderungsgesetz erweitert die Möglichkeiten des § 6b Abs. 10 EStG

 

Das Standortförderungsgesetz bringt u.a. eine Neuerung für Einzelunternehmer und Mitunternehmer: Der Höchstbetrag für die steuerneutrale Übertragung von Veräußerungsgewinnen aus Kapitalgesellschaftsanteilen wurde von 500.000 EUR auf 2 Mio. EUR pro Jahr und Steuerpflichtigen erhöht! Damit steigt die Attraktivität dieser Regelung erheblich. Das Gesetz wurde am 09.02.2026 verkündet.

Was bedeutet das konkret? Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, die mindestens 6 Jahre im Betriebsvermögen gehalten wurden, können nun deutlich umfangreicher auf Reinvestitionsgüter übertragen werden – und das steuerneutral.

 

Begünstigt sind ausschließlich natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, keine Kapitalgesellschaften.

 

Praxisbeispiele:

  • Sie verkaufen Anteile an einer im Betriebsvermögen gehaltenen GmbH (etwa aufgrund einer Betriebsaufspaltung) und investieren den Gewinn in neue Anteile (etwa über ein Aktiendepot) oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter? Künftig können bis zu 2 Mio. EUR steuerneutral übertragen werden!
  • Bei Reinvestition in andere Wirtschaftsgüter als Kapitalgesellschaftsanteile (z.B. Maschinen, Gebäude) sind 60% des Gewinns übertragbar, die restlichen 40% bleiben durch das Teileinkünfteverfahren steuerbefreit.
  • Der Reinvestitionszeitraum: Im Wirtschaftsjahr der Veräußerung plus zwei (bei beweglichen Wirtschaftsgütern/Anteilen) bzw. vier (bei Gebäuden) folgende Wirtschaftsjahre.

 

Aber Achtung: Diese Neuregelung gilt erstmals für Gewinne aus Veräußerungen in Wirtschaftsjahren, die nach der Verkündung und somit nach dem 09.02.2026 beginnen. Sofern das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, gilt der erhöhte Grenzbetrag somit erst für Veräußerungen ab dem Jahr 2027.

 

Leider wurde eine Empfehlung des Bundesrates nicht aufgegriffen, auch stille Reserven aus dem Verkauf von Anteilen aus dem Privatvermögen (§ 17 EStG-Beteiligungen) über § 6b Abs. 10 EStG übertragen zu können. Der Anwendungsbereich für die Übertragung von stillen Reserven bleibt somit auf das Betriebsvermögen beschränkt.

 

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Dr. Lukas Karrenbrock
Dr. Lukas Karrenbrock
Steuerberater · Fachberater für Internationales Steuerrecht · Lehrbeauftragter an der Hochschule Koblenz · Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Lukas Karrenbrock

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Steuerberater · Dipl. iur. oec. · Geschäftsführender Gesellschafter · Fachberater für Internationales Steuerrecht · Lehrbeauftragter an der Hochschule Koblenz Koblenz

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