Aktuelles BFH-Urteil und seine Auswirkungen.

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 2024 (Aktenzeichen II R 20/22) wird die Bedeutung eines angemessenen Zinssatzes bei Darlehen an Verwandte hervorgehoben, um Schenkungsteuer zu vermeiden. Solche Darlehen werden häufig als Alternative zu direkten Geldschenkungen genutzt, insbesondere im familiären Umfeld oder im Freundeskreis. Der BFH hat klargestellt, dass der Zinssatz angemessen und fremdüblich sein muss. Der „richtige“ Zinssatz variiert je nach Art des Kredits und der Laufzeit. Regelmäßig veröffentlich die Bundesbank Zinssätze; damit besteht ein wichtiger Anhaltspunkt, um steuerliche Risiken zu minimieren.

Ein anschauliches Beispiel aus der Praxis verdeutlicht die möglichen steuerlichen Konsequenzen: Im Streitfall des BFH lag ein Darlehen von 1,8 Millionen Euro vor, das mit einem vertraglich vereinbarten Zinssatz von lediglich 1,0 % an eine Schwester vergeben wurde. Der marktübliche Zinssatz wurde mit 2,81 % festgestellt, was zu einem steuerlich relevanten Zinsvorteil führte. Dieser Vorteil wurde mit dem Faktor 9,3 multipliziert, was eine freigiebige Zuwendung von 315.748 Euro ergab. Nach Abzug des Freibetrags zwischen Geschwistern wurde eine Schenkungsteuer von 59.140 Euro festgesetzt.

Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit während der Niedrigzinsphase selten Schenkungsteuer bei Familiendarlehen erhoben. Doch angesichts der veränderten Zinslandschaft rückt dieses Thema wieder verstärkt in den Fokus. Bei Neuabschlüssen von Darlehen ist es ratsam, Vergleichsangebote von Banken einzuholen oder sich an den amtlichen Zinsstatistiken der Bundesbank zu orientieren, um den fremdüblichen Zinssatz zu dokumentieren. Dies hilft, potenzielle steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Schenkung nicht peu à peu mit jeder Zinsfälligkeit entsteht, sondern einmalig zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung über die gesamte Vertragslaufzeit. Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte sind verpflichtet, die Schenkung gemäß § 30 ErbStG ordnungsgemäß dem Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt anzuzeigen. Auch bestehende Darlehensverhältnisse sollten überprüft und der Zinssatz angepasst werden, sofern die vertraglichen Bedingungen dies zulassen.

Nutzen Sie unsere umfassende Expertise im Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuer, um steuerliche Risiken zu minimieren und rechtssicher zu handeln. Wir unterstützen Sie dabei, die für Ihre individuelle Situation besten Lösungen zu finden und Ihre Vermögensplanung optimal zu gestalten.

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