EU-Taxonomie schafft klare Regeln für Bewertung und Berichterstattung / Ganzheitliches Konzept für effizientes Reporting erforderlich

Die Europäische Union hat sich mit der Unterzeichnung des Pariser Klimaabkommens und dem Green ambitionierte Klima- und Umweltziele gesetzt. Mit der EU-Taxonomie hat sie eine Verordnung zur einheitlichen Beurteilung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten geschaffen. Sie gibt klare Regeln und Rahmenbedingungen vor, wann ein Unternehmen nachhaltig oder umweltfreundlich wirtschaftet. In diesem Sinne gut bewertete Unternehmen heben sich positiv von ihren Mitbewerbern ab und können so von höheren Förderungen für Investitionen und schnelleren Kreditzusagen profitieren. „Die Gesetzgebung will damit umweltfreundliches Handeln durch einen Investitionsfokus belohnen“, stellt Stefan Dimitrov von der DDP GRUPPE fest. Langfristiges Ziel sei die Finanzierung des wirtschaftlichen Transformationsprozesses in Richtung Nachhaltigkeit durch die Umlenkung von Finanzströmen in nachhaltige Aktivitäten.

Den Bewertungsmaßstab für die EU-Taxonomie stellen die sechs Umweltziele dar:

• Klimaschutz
• Klimawandelanpassung
• Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
• Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
• Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
• Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Die Einstufung orientiert sich dabei an vier Kriterien, die auf den sechs Umweltzielen aufbauen:

Die wirtschaftliche Tätigkeit…

… leistet einen Beitrag zu mindestens einem der Umweltziele.
… schadet keinem der Umweltziele signifikant (does no significant harm DNSH).
… erfüllt ein Minimum an Sicherheitsstandards, zum Beispiel die UN Guiding Principles on Business and Human Rights, um einen negativen sozialen Einfluss zu vermeiden.
… erfüllt die technischen Auswahlkriterien (Screening criteria), entwickelt von der EU Technical Expert Group.

Stefan Dimitrov erläutert dazu: „Um nach der EU-Taxonomie-Verordnung als nachhaltig wirtschaftlich eingestuft zu werden, muss ein Unternehmen nicht nur einen Beitrag zu mindestens einem dieser Umweltziele leisten, es darf auch gegen die anderen nicht verstoßen.“ Eine
Tätigkeit, die darauf abzielt, das Klima zu schützen, aber gleichzeitig die Biodiversität negativ beeinflusst, kann also nicht als nachhaltig bewertet werden. „Klar ist, dass auf Unternehmen viel Arbeit zukommt“, weiß Dimitrov. Durch die EU-Taxonomie ergeben sich für Unternehmen Berichtspflichten zu ihrer Nachhaltigkeit. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmenden, die keine Finanzunternehmen sind, müssen bereits seit 1. Januar 2022 in ihrer nichtfinanziellen Erklärung den Anteil an den drei Kennzahlen Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben angeben, der mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der EU-Taxonomie verbunden ist. Zudem werden weitere erläuternde Ausführungen zu den drei Kennzahlen erwartet.

„Die Veröffentlichung sollte Teil der nicht-finanziellen Berichterstattung sein. Dies kann im Geschäftsbericht oder in einem expliziten Nachhaltigkeitsbericht erfolgen“, erklärt der Experte. „Ab 2025 werden weitere Unternehmen die Anforderungen der EU-Taxonomie erfüllen müssen – diejenigen, die aufgrund der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erstmals zur Nachhaltigkeitsberichtung verpflichtet sein werden.“ Darüber hinaus müssen Unternehmen gemäß Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der durch die CSRD geänderten Rechnungslegungsrichtlinie ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung in einem klar gekennzeichneten Abschnitt ihres Lageberichts bzw. konsolidierten Lageberichts offenlegen. Die Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen ihre taxonomiebezogenen
KPIs in demselben Abschnitt des Lageberichts bzw. konsolidierten Lageberichts offenlegen.

Was kommt mit der EU-Taxonomie auf die Unternehmen zu?

Die EU-Taxonomie schafft mit der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) die Voraussetzungen für standardisierte Nachhaltigkeits-Reportings. Damit die Daten über Klima, Luftverschmutzung, Biodiversität und Wassernutzung – aber beispielsweise auch zur Arbeitssicherheit – branchenübergreifend für Investoren und andere Stakeholder nutzbar sind, müssen sie vergleichbar sein. Die betroffenen Unternehmen müssen die Wirkung von Nachhaltigkeitsaspekten auf ihre wirtschaftliche Lage festhalten und zugleich offenlegen, wie sich ihr Wirtschaften auf verschiedene Aspekte der Nachhaltigkeit auswirkt.

2024 müssen Konzerne, die bereits den Vorgaben der NFRD (Non-Financial Reporting Directive) folgen, ein Nachhaltigkeits-Reporting nach CSRD-Vorgaben vornehmen.

Ab 2026 folgt die Berichtspflicht der CSRD und somit EU-Taxonomie für folgende Unternehmen:

– Börsennotierte Unternehmen (ausgenommen börsennotierte Mikrounternehmen)
– Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, einer Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro und Nettoumsatzerlösen von mehr als 50 Millionen Euro, wenn mindestens zwei dieser drei Kriterien erfüllt werden.
– Banken, Versicherer sowie weitere Unternehmen, die von nationalen Behörden als relevant für das öffentliche Interesse eingestuft werden.

Wenn die Berichtspflicht der CSRD greift, werden europaweit mehr als 10.000 Unternehmen ihr nachhaltiges Wirtschaften detailliert darlegen müssen. Perspektivisch sollen die Verordnungen der EU-Taxonomie zusätzlich zu den Umweltzielen auch auf soziale Ziele ausgeweitet werden. Unabhängig davon werden Gesetze und Verordnungen mit Nachhaltigkeitsrelevanz, die von der EU oder ihren Mitgliedsstaaten erlassen werden, künftig auf der EU-Taxonomie und CSRD als gemeinsames Verständnis von Nachhaltigkeit fußen. „Das sorgt für viel Bewegung in der Zukunft, sodass sich Unternehmen stetig auf Veränderungen einstellen müssen“, so Stefan Dimitrov. „Die EU-Taxonomie wird das ökologische Bewusstsein in Unternehmen schärfen. Sie führt gleichzeitig dazu, dass Nachhaltigkeitsberichterstattung und
Finanzberichtserstattung verschmelzen und viele Unternehmen ihre internen Prozesse entsprechend umstellen müssen.“

Was ist jetzt zu tun?

Dimitrov rät den betroffenen Unternehmen, sich frühzeitig mit dem Konzept der EU-Taxonomie zu befassen. Anschließend soll im ersten Schritt eine Analyse ihrer Wirtschaftstätigkeiten hinsichtlich deren Taxonomiefähigkeit und anhand der wichtigen Kennzahlen CapEx, OpEx und Umsatz die Taxonomiekonformität überprüft werden. Darüber hinaus sollten für die spätere Berichterstattung der finanziellen Kennzahlen weitere Bereiche wie Systeme, Prozesse und Kontrollumfeld bei der Analyse beachtet werden. „Die kontinuierliche Änderungen bestehender sowie die Einführung neuer gesetzlicher Anforderungen erfordert eine fortlaufende Anpassung“, stellt der Experte fest.