Energiewende unterstützen: Steuerbefreiung für Solaranlagen
Immobilieneigentümer, die Fotovoltaikanlagen auf ihren Gebäuden nutzen wollen, werden deutlich entlastet / Auch Immobiliengesellschaften profitieren vom Jahressteuergesetz
Grundsätzlich sind Fotovoltaikanlagen auf Dachflächen für Immobilienbesitzer eine gute und immer interessanter werdende Möglichkeit, die Energiewende aktiv mitzugestalten. Nun zieht der Gesetzgeber mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 nach und unterstützt das Engagement von Immobilieneigentümern und Anlagenbetreibern mit einer Steuerbefreiung, die ab dem 1. Januar 2023 gelten soll. Dies gilt ausdrücklich auch für Betreiber einer Solaranlage, die nicht Eigentümer der Immobilie sind. Für die Steuerpflichtigen entfallen damit ab dem kommenden Jahr die steuerliche Gewinnermittlung und das Ausfüllen der Anlage EÜR für die Solaranlage. Einnahmen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Solaranlage stehen, werden dann bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei sein. Zudem soll für Erwerb, Lieferung und Installation von Fotovoltaikanlagen und Solarstromspeichern in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, das heißt, auf diese Leistungen fällt keine Umsatzsteuer an. Insbesondere private Betreiberinnen und Betreiber können ihre neue Anlage damit günstiger erwerben, nämlich zum Nettopreis. Bisher konnte man sich die Umsatzsteuer hierfür vom Finanzamt erstatten lassen – dieser Bürokratieaufwand soll nun entfallen.
Zu beachten sind jedoch die folgenden Grenzen:
Übrigens: Auch sogenannte vermögensverwaltende Personengesellschaften (Immobiliengesellschaften) sind in der Neuregelung berücksichtigt. „Der Gesetzesentwurfes sieht vor, dass die steuerbefreiten Einnahmen/Entnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage die bisherigen Vermietungseinkünfte nicht in gewerbliche Einnahmen umqualifizieren. Die Vermietungseinkünfte bleiben Vermietungseinkünfte mit der Folge, dass die vermietete Immobilie nach zehn Jahren weiterhin steuerfrei veräußert werden kann“, erklärt der Steuerberater.
Vermögensverwaltende Personengesellschaften können somit zukünftig Solaranlagen auf ihre vermieteten Immobilien von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit, jedoch bis maximal 100 kW (peak) je Gesellschafter installieren, ohne dass die Vermietungseinkünfte gewerblich infiziert werden und damit steuerliche Nachteile verbunden sind.
Das Jahressteuergesetz 2022 soll im Dezember endgültig beschlossen werden.
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