Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung Deutschlands vom Bundestag beschlossen

 Der Bundestag hat am 26.06.2025 den “Investitionsbooster” beschlossen. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist für den 11.07.2025 geplant.

Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ will die Bundesregierung Investitionsanreize schaffen, um die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu steigern. In einem ersten Schritt sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessert werden, weitere Maßnahmen sollen, wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (koav_2025.pdf) vereinbart, folgen.

Wir haben die neuen Regelungen zum „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ für Sie zusammengefasst:

Einkommensteuer

  1. Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von 70.000 € auf 100.000 €, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E. Die Regelung soll für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden, § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG-E.
  2. Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA: Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab Juli 2025 bis Ende 2027. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen, § 7 Abs. 2 EStG-E.
  3. Einführung einer befristeten arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 mit fallenden Staffelsätzen in Höhe von 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im zweiten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im dritten darauf folgenden Jahr, 3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr, § 7 Abs. 2a – neu – EStG-E.
  4. Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit in drei Stufen von derzeit 28,25 Prozent auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032), § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG-E.

Körperschaftsteuer

  1. Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1.1.2028 von derzeit 15 Prozent um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent ab dem VZ 2032, § 23 Abs. 1 KStG-E.

Forschungszulage

  1. Ausweitung der Forschungszulageauf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind, § 3 Abs. 3b – neu – FZulG-E. Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. €, § 3 Abs. 5 FZulG-E.

Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (1-Regierungsentwurf.pdf, Stand: 04.06.2025).

Fundstelle(n):
NWB DAAAJ-92667

 

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