Die Uhr tickt: Mit dem MoPeG wurde das Gesamthandsprinzip bei Personengesellschaften abgeschafft – und damit auch die Grundlage für wichtige grunderwerbsteuerliche Befreiungen. Dank einer Übergangsregelung (§ 24 GrEStG) bleiben die Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG noch bis zum 31.12.2026 erhalten. Doch was passiert danach? Zum jetzigen Zeitpunkt leider völlig unklar!
Für die Praxis bedeutet das: Übertragungen von Grundbesitz zwischen Personengesellschaften und deren Gesellschaftern sowie beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften können bis Jahresende weiterhin steuerfrei gestaltet werden. Wie der Gesetzgeber ab 2027 reagiert, ist noch offen – das Risiko einer Grunderwerbsteuerpflicht für solche Transaktionen steigt.
Mein Rat: Wer Umstrukturierungen mit grundbesitzenden Personengesellschaften plant, sollte diese unbedingt noch bis zum 31.12.2026 umsetzen. Verstöße gegen Nachbehaltensfristen sind bei Übertragungen in diesem Jahr durch § 23 Abs. 27 GrEStG abgesichert.
👉 Nutzen Sie die verbleibende Zeit für rechtssichere Gestaltungen – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Handlungsbedarf sehen!
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