Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 5.11.2025 – I R 37/22, veröffentlicht am 12.3.2026) bringt Klarheit – und verschärft die Anforderungen für die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrags (EAV).
Was ist neu? Der BFH stellt klar: Forderungen und Verbindlichkeiten aus einem EAV müssen tatsächlich ausgeglichen werden – entweder durch Zahlung oder durch eine eindeutige Aufrechnungserklärung. Und das innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit, die in der Regel mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft eintritt.
Wichtig: Eine bloße Buchung auf dem Verrechnungskonto reicht nicht aus! Auch die Ansicht, dass ein Ausgleich irgendwann oder spätestens nach Beendigung der Organschaft erfolgen kann, lehnt der BFH ab. Der Gesetzeswortlaut verlangt einen Ausgleich „während“ der gesamten Geltungsdauer (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG).
Best Practice für die Praxis:
Fazit: Werden die Ausgleiche nicht ordnungsgemäß vorgenommen, droht die steuerliche Aberkennung des EAV – mit der Folge, dass Gewinne und Verluste im Organkreis nicht mehr verrechnet werden können und die geplante Steuerentlastung entfällt.
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