Nießbrauch an GmbH-Anteilen: Wer versteuert die Dividende – und warum die steuerfreie Ablösung jetzt besonders attraktiv ist

Die Übertragung von GmbH-Anteilen unter Nießbrauchvorbehalt ist ein bewährtes Instrument der Vermögensnachfolge. Doch steuerlich steckt der Teufel im Detail – insbesondere bei der Frage, wer die Dividenden versteuern muss. 

Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung stellen klar: Nur wenn der Nießbraucher wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile geblieben ist, werden ihm die Gewinnausschüttungen steuerlich zugerechnet. In der Praxis ist dies jedoch selten der Fall – meist wird der zivilrechtliche Anteilseigner wirtschaftlicher Eigentümer und muss die Dividenden versteuern. Wer bisher von einer Zurechnung beim Nießbraucher ausgegangen ist, sollte die Gestaltung dringend überprüfen und gegebenenfalls anpassen. 

 

Gestaltungsoption: Steuerfreie Ablösung des Nießbrauchs gegen Einmalzahlung  

 

Ein derzeit besonders attraktives Gestaltungsinstrument ist die lebzeitige entgeltliche Ablösung des Nießbrauchs an GmbH-Anteilen. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung ermöglicht es, den Nießbrauch gegen Einmalzahlung abzulösen – und diese Zahlung bleibt beim Nießbraucher in passenden Konstellationen steuerfrei. Für den Zahlenden erhöhen sich zudem die steuerlichen Anschaffungskosten der Anteile. Ein echter steuerlicher Vorteil für beide Seiten! 

 

Doch Achtung: Die Finanzverwaltung hat sich zu dieser großzügigen Rechtsprechung noch nicht abschließend positioniert. Es ist möglich, dass diese steuerliche Begünstigung künftig eingeschränkt wird. Wer von dieser Möglichkeit profitieren möchte, sollte daher zeitnah handeln. In diesem Zusammenhang muss auch die steuerliche Zurechnung der über den Nießbrauch zugewiesenen Einkünfte geprüft werden.  

 

Fazit:
Die steuerliche Behandlung des Nießbrauchs an GmbH-Anteilen ist komplex und im Wandel. Die steuerfreie Ablösung bietet in geeigneten Konstellationen aktuell ein attraktives Gestaltungsfenster – aber auch die korrekte Zurechnung der Dividenden sollte regelmäßig überprüft werden. 

 

 

Sie möchten wissen, wie Sie diese Chancen optimal nutzen können? Lassen Sie uns ins Gespräch kommen! 

 

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Dr. Lukas Karrenbrock
Dr. Lukas Karrenbrock
Steuerberater · Fachberater für Internationales Steuerrecht · Lehrbeauftragter an der Hochschule Koblenz · Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Lukas Karrenbrock

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Steuerberater · Dipl. iur. oec. · Geschäftsführender Gesellschafter · Fachberater für Internationales Steuerrecht · Lehrbeauftragter an der Hochschule Koblenz Koblenz

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