Stand: 23.02.2026

 

Mit der zum 01. Januar 2026 eingeführten „Aktivrente“ möchte der Gesetzgeber ältere Menschen, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, weiter im Berufsleben halten, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Hinter dem Begriff der Aktivrente verbirgt sich keine Rentenzahlung, sondern lediglich eine – wenn auch sehr beachtliche – Steuerbefreiung für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von TEUR 2 pro Monat ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wird mehr verdient, kommt es lediglich für den übersteigenden Betrag zur Besteuerung.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren kann auch bei nicht ganzjähriger Beschäftigung nur eine Befreiung in Höhe von TEUR 2 pro Monat für ein Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden. Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse, muss der Arbeitnehmer für das Arbeitsverhältnis, in dem die Steuerbefreiung geltend gemacht werden soll, bestätigen, dass er die Befreiung bei keinem anderen Arbeitgeber beansprucht hat. Die Geltendmachung beim Lohnsteuerabzug ist demnach nur in einem Arbeitsverhältnis möglich. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. Einkommensteuerveranlagung kann dann für beide Arbeitsverhältnis bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Befreiung bis zum monatlichen Höchstbetrag insgesamt geltend gemacht werden. Eine Freistellung über TEUR 2 pro Monat hinaus kann auch bei der Einkommensteuerveranlagung nicht erreicht werden.

Neben dem Überschreiten der Altersgrenze muss der Arbeitsgeber für diese Tätigkeit auch gesetzlich verpflichtet sein, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen – Selbstständige, aktive Beamte und Minijobs sind daher ausgenommen. Der Ausschluss der vorgenannten Beschäftigungsgruppen ist wegen der Benachteiligung aus verfassungsrechtlicher Sicht umstritten und es ist abzusehen, dass dieser Punkt letztlich gerichtlich entschieden werden wird.

Für Beamte kann die Steuerbefreiung zur Anwendung kommen, wenn sie nach ihrer aktiven Beamtenzeit ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft eingehen und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.

Ist der Arbeitslohn nach anderen Vorschriften steuerfrei, bleibt der Freibetrag der „Aktivrente“ davon unberührt, sodass zusätzliche Beträge steuerfrei gestellt werden können. Positiv ist zudem, dass die die steuerfreie Aktivrente nicht über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf die weiteren Einkünfte – z. B. Renten oder Vermietungseinkünfte – erhöht. Es handelt sich also um eine „echte“ Steuerbefreiung – die jährliche Steuerentlastung kann bis zu rund EUR 10.800 betragen.

 

Hinweis zum Lohnsteuerabzugsverfahren

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 ist die Aktivrente in einer frei belegbaren Zeile mit der konkreten Zeilenbeschreibung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) einzutragen. Für die Nutzung dieses Zusatzfeldes ist die exakte Schreibweise zwingende Voraussetzung, um eine maschinelle Verwertbarkeit der Angabe sicherzustellen.

Unklar ist weiterhin wie die monatlichen Höchstbeträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden bzw. wie die elektronische Übermittlung dieser Daten erfolgt. Derzeit erscheint nur der aufwendige Nachweis über die Lohnsteuerbescheinigungen umsetzbar, weshalb umso mehr auf die Aufbewahrung dieser zu achten ist.

 

Ausgeschlossene Einnahmen

  • Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, soweit der Freibetrag von EUR 110 überschritten wird
  • Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge
  • Nachzahlungen für Zeiträume vor dem Folgemonat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde
  • Einnahmen in Form von Warte-, Ruhe-, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen

 

Gestaltungsspielraum

Neben diversen Ausschlüssen und der betraglichen Begrenzung bietet die Steuerbefreiung auch steuerlichen Gestaltungsspielraum. Beispielsweise sollte bei einer angedachten Weiterbeschäftigung des Übergebenden im Rahmen der Unternehmensnachfolge auch die Steuerbefreiung der „Aktivrente“ in die Überlegungen einbezogen werden, wenn die Regelaltersgrenze überschritten ist.

 

Werbungskosten

Werbungskosten für die, der Aktivrentenregelung unterfallenden, Tätigkeit, können nur in dem Verhältnis abgezogen werden, in dem die Einkünfte steuerpflichtig sind. Werden im Jahr 2026 beispielsweise TEUR 36 Einnahmen erzielt und dafür Werbungskosten in Höhe von TEUR 3 aufgewendet, können diese nur in Höhe von einem Drittel, somit TEUR 1, abgezogen werden. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis der nicht steuerfrei gestellten Einnahmen (TEUR 36 – TEUR 24 = TEUR 12) zu den Gesamteinnahmen (TEUR 36).

 

Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze ist grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 ist die ursprüngliche Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) schrittweise angehoben worden. Wann Sie die Regelaltersgrenze erreichen, finden Sie hier:

 

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
§ 235 Regelaltersrente

 

Sozialabgaben

Das Aktivrentengesetz sieht vor, dass die Steuerbefreiung nicht auf das sozialversicherungsrechtliche Entgelt durchgreift. Es werden sowohl Beiträge der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmeranteil zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig und vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt.

Für Arbeitnehmer, die bereits eine Vollrente beziehen, muss grundsätzlich nur der Arbeitgeber Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Eine freiwillige Einzahlung zur Erhöhung der Rente ist jedoch möglich.

 

Das Aktivrentengesetz ist zum 01. Januar 2026 in Kraft getreten. Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.

 

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