Bereits im Sommer letzten Jahres hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“, kurz das sog. Wachstumschancengesetz, veröffentlicht. Das ursprünglich 50 Maßnahmen umfassende Gesetzespaket sollte eine Entlastungswirkung von jährlich etwa sechs Milliarden Euro haben und damit insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärken.
Am 30.08.2023 hat das Bundeskabinett dann einen Regierungsentwurf beschlossen, dem der Bundestag am 17.11.2023 zugestimmt hat. Die Zustimmung des Bundesrates blieb jedoch zunächst aus. Der Bundesrat hat vielmehr am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss einberufen. Hintergrund war unter anderem, dass die Bundesregierung, die vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren konkret benannten Änderungsbegehren im Entwurf des Wachstumschancengesetzes nur teilweise umgesetzt hat.
Einige wenige unstrittige Regelungen, die größtenteils rein technischer Natur waren, wurden aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (sog. Kreditzweitmarktförderungsgesetz) integriert. Dieses wurde am 29.12.2023 verabschiedet und ist zum 30.12.2023 bzw. 01.01.2024 in Kraft getreten.
Nachdem es zunächst ruhig geworden ist um das Wachstumschancengesetz ist vor einem Monat dann wieder Bewegung in die Sache gekommen. Am 21.02.2024 hat sich der Vermittlungsausschuss mit dem Gesetz befasst und mit der Ampel-Mehrheit ein Verhandlungsergebnis angenommen. Dieser Beschluss wurde am 23.02.2024 vom Bundestag bestätigt. In seiner Sitzung vom 22.03.2024 hat nun auch der Bundesrat dem Kompromiss des Vermittlungsausschusses ohne Änderungen zugestimmt.
Die nunmehr deutlich abgespeckte Fassung des Wachstumschancengesetzes sieht dabei insbesondere folgende Maßnahmen und Regelungen vor:
Im Vergleich zum Regierungsentwurf unverändert erhalten geblieben:
• Anhebung der Betragsgrenze für Geschenke von 35 Euro auf 50 Euro für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 • Anhebung des Freibetrags für private Veräußerungsgeschäfte von 600 Euro auf 1.000 Euro ab dem VZ 2024 • Änderungen bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG), u.a. Erhöhung der Baukostenobergrenze und Verlängerung des Förderzeitraums ab dem VZ 2023 bis zum 30.09.2029 • Reduzierung des Anstiegs des Besteuerungsanteils der Renten ab dem VZ 2023, sodass eine vollständige Besteuerung der Renten erstmals für Renten mit einem Rentenbeginn in 2058 erfolgt. • Entsprechend der Verlangsamung des Besteuerungsanteils der Renten Anpassungen beim Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG ab VZ 2023 • Anpassungen bei der Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a EStG ab dem VZ 2024 • Anhebung der Unschädlichkeitsgrenze für Einnahmen aus dem Betrieb von EEG-Anlagen und Ladestationen bei der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung von bisher 10 Prozent auf 20 Prozent ab EZ 2023 • Anpassungen beim Optionsmodell nach § 1a KStG • Einführung der obligatorischen e-Rechnung im B2B-Bereich grundsätzlich zum 01.01.2025. Der allgemeine Übergangszeitraums umfasst zwei Jahre, d.h. den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 • Erhöhung der Schwelle für die IST-Besteuerung von TEUR 600 auf TEUR 800 ab dem VZ 2024 • Anhebung der handels- und steuerrechtlichen Buchführungsgrenzen von TEUR 600 auf TEUR 800 (Umsatz) und von TEUR 60 auf TEUR 80 (Gewinn) für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023
• Der verbesserte Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG) wird für vier Jahre (2024 bis 2027) i.H.v. 70 Prozent (anstatt der zunächst vorgesehen 75 Prozent) gewährt werden. Dies gilt auch für die Körperschaftsteuer, entgegen dem Beschluss des Bundestages aber nicht für die Gewerbesteuer. • Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG wird für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, von 20% auf 40 % (statt der bisher beabsichtigten 50 %) erhöht. • Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, beträgt das Zweifache der linearen AfA bzw. maximal 20 Prozent (anstelle des 2,5-fachen, max. 25 %) und die degressive AfA für Wohngebäude mit Baubeginn nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 ist in Höhe von 5 % (statt ursprünglich geplant 6 %) möglich. • Erhöhung der Forschungszulage auf eine maximale Bemessungsgrundlage von EUR 10 Mio. statt ursprünglich EUR 12 Mio. • Anhebung der maßgeblichen Grenze für die Befreiung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen von bisher TEUR 1 auf TEUR 2 ab dem VZ 2025 (ursprünglich schon ab VZ 2024 geplant)
• Klimaschutz-Investitionsprämie • Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen • Erhöhung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen • Die Erhöhung der GWG-Grenze und der Wertgrenze des Sammelposten (SaPo), sowie die Verkürzung der Abschreibungsdauer des SaPo • Die Erhöhung des Verlustrücktrags (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG) und die Verlängerung des Rücktragszeitraums auf drei Jahre • Die Einführung einer Freigrenze für die Steuerfreiheit von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 EStG • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen, § 35c Abs. 1a EStG
• Anpassungen der Zinsschranke nach § 4h EStG bzw. § 8a KStG • Anpassung der Abgabenordnung aufgrund der Einführung des MoPeG • Anpassung des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund der Einführung des MoPeG: Insbesondere Beibehaltung des Status Quo hinsichtlich der für die Gestaltungspraxis wichtigen Befreiungsvorschriften des § 5 GrEStG (Übertragung auf eine Gesamthand) und § 6 GrEStG (Übertragungen von einer Gesamthand). Diese sind aufgrund einer in § 24 GrEStG geregelten Fiktion auch nach dem 31.12.2023 weiterhin anwendbar.