Aktuelle Entwicklungen

Welche Herausforderungen bestehen aktuell für Familienunternehmen in Bezug auf die Erbschaftsteuer?

Karrenbrock: Auch wenn die Erbschaftsteuer im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD nicht angesprochen wird, bleibt der Druck auf die Politik, die Erbschaftsteuer zu reformieren, groß. Nicht zuletzt könnte dazu auch das Bundesverfassungsgericht beitragen, da aufgrund anhängiger Verfahren – wieder einmal – die Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer im Raum steht. Und das mit völlig ungewissem Ausgang; aber es besteht zu befürchten, dass die Situation für die steuerliche Verschonung von Betriebsvermögen und damit für Familienunternehmen künftig nicht besser werden wird.

Wie haben sich Familienunternehmen auf die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen für unternehmerisches Vermögen eingestellt?

Karrenbrock: Familienunternehmen konnten sich zwischenzeitlich in aller Regel gut auf die gegenwärtigen Verschonungsregelungen für unternehmerisches Vermögen einstellen. Vor allem gilt dies, seitdem die Finanzverwaltung jüngst die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum sog. 90 %-Einstiegstest akzeptiert hat. Demnach darf nun – im Ergebnis völlig sachgerecht – eine Verrechnung von vorhandenen Finanzmitteln und Schulden vorgenommen werden. Beträgt die Verwaltungsvermögensquote nämlich über 90 %, kommt keine erbschaftsteuerliche Verschonung in Betracht. Dies war in der Vergangenheit häufig der Fall, etwa bei hohen Forderungen und liquider Mittel, solange noch keine Kürzung mit den betrieblich veranlassten Schulden erfolgen konnte. Aufgrund der nunmehr statthaften Saldierung kann hingegen die Verwaltungsvermögensquote erheblich reduziert werden. Dies ist eine sehr erfreuliche Entwicklung.

Welche Herausforderungen bestehen für Unternehmen mit betrieblichen Immobilien?

Karrenbrock: Nicht nur hohe Forderungen oder liquide Mittel, sondern auch Dritten zur Nutzung überlassene Immobilien stellen schädliches Verwaltungsvermögen dar. Bei Betriebsaufspaltungen, Sonderbetriebsvermögen oder Überlassung von Immobilien innerhalb einer Unternehmensgruppe bereitet diese Regelung immer wieder Schwierigkeiten. Die Abgrenzung einer „selbst genutzten“ zur „Dritten überlassenen“ Immobilie muss gerade bei verbundenen Unternehmen im Zweifelsfall vorab mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden, da hiermit erhebliche Steuerbelastungen verbunden sein können.

Welcher erbschaftsteuerlicher Aspekt ist bei Familienunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft – z.B. einer GmbH – besonders wichtig?

Karrenbrock: Bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen ist – im Gegensatz zu Beteiligung an Personengesellschaften – elementar, dass vom Schenker oder Erblasser eine unmittelbare Beteiligung von über 25 % besteht. Beträgt der Anteil nämlich nur bis zu 25 %, kommt völlig unabhängig vom Wert der Beteiligung keine erbschaftsteuerliche Verschonung für unternehmerisches Vermögen in Betracht. Bei nicht entsprechend qualifizierten Anteilen kann nur über eine sog. „Poolvereinbarung“ eine Verschonung erreicht werden. Zum Besteuerungszeitpunkt, also zum Tag der Schenkung oder zum Todestag, müssen sich mehrere Gesellschafter und in Summe über 25 % verpflichtet haben, mit ihren Anteilen nur einheitlich abzustimmen und ihre Anteile nur auf Gesellschafter zu übertragen, die der gleichen Verpflichtung unterliegen. Dabei können sich sogar alle Gesellschafter poolen, was beispielsweise bei fünf Gesellschaftern á 20 %-Beteiligung zweckmäßig ist.

Welche weiteren Aspekte sind bei der Unternehmensnachfolge wichtig?

Karrenbrock: Nicht nur das Verwaltungsvermögen oder eine Poolregelung sind im Fokus der Betrachtung der Unternehmensnachfolge bei Familienunternehmen. So gilt es häufig einen Ausgleich innerhalb der Familie herbeizuführen, wenn beispielsweise auf einzelne Nachkommen das unternehmerische Vermögen und auf andere Nachkommen das Privatvermögen übertragen werden soll. In Teilen erfordert dies auch noch vorherige Umstrukturierungen im Unternehmen, da häufig der Großteil des Vermögens von Unternehmern unmittelbar im Unternehmen gebunden ist. Unter Umständen ist auch ein Rechtsformwechsel zweckmäßig oder es gilt gesellschaftsvertragliche Regelungen zu finden, da künftig mehrere Personen an einem Unternehmen beteiligt sind. In mittelständischen Unternehmen behält sich die ältere Generation regelmäßig gesellschaftsvertragliche Sonderrechte vor oder es werden Stimmrechtsbündelungen innerhalb eines Familienstammes implementiert.

Warum ist generell eine lebzeitige Übertragung der Unternehmensnachfolge einer Übertragung von Todes wegen vorzuziehen?

Karrenbrock: Generell ist eine lebzeitige Übertragung einer Nachfolge von Todes wegen vorzuziehen. Nur eine lebzeitige Übertragung ist „planbar“ und kann im Vorfeld kalkuliert und abgestimmt werden. Ein guter Ausgangspunkt für die Nachfolgeplanungen ist ein „Probesterben“. Welche Folgen würden eintreten, wenn heute der worst-case eintreten würde? Die entsprechenden Auswirkungen sind Basis für die steuerlichen Optimierungen. Denn gegenwärtig bildet kaum eine andere Steuerart mehr Gestaltungschancen als die Erbschaft- und Schenkungssteuer. Es ist unerlässlich, frühzeitig umfassende Nachfolgeplanungen zu entwickeln, um steuerliche Belastungen zu minimieren und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Die kontinuierliche Überwachung der Rahmenbedingungen ist entscheidend, um flexibel auf mögliche Änderungen reagieren zu können. So muss auch regelmäßig überprüft werden, ob in der Vergangenheit bereits getroffene Nachfolgeregelungen überarbeitet werden müssen. Im Ergebnis ist jede Nachfolgeregelung immer eine Einzelfallbetrachtung – diesem wichtigen Thema sollte sich jedes Familienunternehmen annehmen.

Warum ist generell eine lebzeitige Übertragung der Unternehmensnachfolge einer Übertragung von Todes wegen vorzuziehen?

Karrenbrock: Generell ist eine lebzeitige Übertragung einer Nachfolge von Todes wegen vorzuziehen. Nur eine lebzeitige Übertragung ist „planbar“ und kann im Vorfeld kalkuliert und abgestimmt werden. Ein guter Ausgangspunkt für die Nachfolgeplanungen ist ein „Probesterben“. Welche Folgen würden eintreten, wenn heute der worst-case eintreten würde? Die entsprechenden Auswirkungen sind Basis für die steuerlichen Optimierungen. Denn gegenwärtig bildet kaum eine andere Steuerart mehr Gestaltungschancen als die Erbschaft- und Schenkungssteuer. Es ist unerlässlich, frühzeitig umfassende Nachfolgeplanungen zu entwickeln, um steuerliche Belastungen zu minimieren und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Die kontinuierliche Überwachung der Rahmenbedingungen ist entscheidend, um flexibel auf mögliche Änderungen reagieren zu können. So muss auch regelmäßig überprüft werden, ob in der Vergangenheit bereits getroffene Nachfolgeregelungen überarbeitet werden müssen. Im Ergebnis ist jede Nachfolgeregelung immer eine Einzelfallbetrachtung – diesem wichtigen Thema sollte sich jedes Familienunternehmen annehmen.

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Dr. Lukas Karrenbrock
Dr. Lukas Karrenbrock
Steuerberater · Fachberater für Internationales Steuerrecht · Lehrbeauftragter an der Hochschule Koblenz · Geschäftsführender Gesellschafter

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