Erhöhung auf 150 Euro im Wachstumschancengesetz-Entwurf

Sommerfeste oder Betriebsausflüge werden von Unternehmen gern genutzt, um das Betriebsklima zu verbessern und den Teamgeist zu stärken. „Doch hier sollte unbedingt die 110- Euro-Freigrenze beachtet werden“, teilt Tatjana Kirsch, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin der DDP GRUPPE in Koblenz, mit. „Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil festgestellt, dass es keinen Vorsteuerabzug für Betriebsveranstaltungen gibt, wenn die 110 Euro Freigrenze überschritten worden ist.“ Außerdem dürfen bei einheitlichen Leistungen die Kosten nicht aufgeteilt werden, um innerhalb dieser Freigrenze zu bleiben. (BFH-Urteil vom 10.05.2023, V R 16/21).

Veranstaltet der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung und übernimmt dabei die Kosten für die Arbeitnehmer, ist diese Zuwendung bis zu einem Freibetrag von 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) pro Person und Feier (bei maximal zwei Veranstaltungen im Jahr) lohnsteuerfrei. Darüber hinaus liegt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Betrag von 110 Euro ist für umsatzsteuerliche Zwecke als Freigrenze und nicht als Freibetrag zu verstehen. Übersteigen die Kosten also 110 Euro pro Teilnehmer, entfällt der Vorsteuerabzug komplett, denn bei einem höheren Betrag wird von einer ausschließlich privaten Veranstaltung ausgegangen.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter zu einem Kochevent eingeladen hatte. Die Kosten für das Event lagen bei 145,77 pro Person. Der Vorsteuerabzug war unzulässig, da die Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer überschritten wurde.

Der BFH hat in seiner Entscheidung auch klargestellt, dass bei der umsatzsteuerlichen Prüfung der 110-Euro-Freigrenze auch die Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung mit zu berücksichtigen sind, sofern es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Diese können nicht aufgeteilt werden, um unterhalb der Freigrenze zu bleiben. Im vorliegenden Fall betraf dies die Örtlichkeit in gehobenem Ambiente, Miete und Personalkosten. Der BFH urteilte, dass ein solches Event ein Gesamtpaket darstellt und dass die angefallenen Kosten nicht künstlich aufgeteilt werden können.

Zudem bestätigte das Gericht, dass die Gesamtbruttokosten einer Veranstaltung nur auf die tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter zu verteilen sind. Da die 110-Euro-Freigrenze je Teilnehmer überschritten wurde, verwehrte es auch den Vorsteuerabzug aus den Kosten für nicht erschienene Arbeitnehmer und der Vorsteuerabzug wurde insgesamt versagt.

Tatjana Kirsch fasst zusammen: „Um zu gewährleisten, dass der Vorsteuerabzug aus entsprechenden Eingangsleistungen eines Mitarbeiterevents möglich ist und auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, darf die Freigrenze in Höhe von 110 Euro (inkl. Umsatzsteuer) nicht überschritten werden.

Hinweis: Das Wachstumschancengesetz sieht vor, dass der Freibetrag (und damit auch die umsatzsteuerliche Freigrenze) für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro angehoben angehoben wird.