Wachstumschancen-Gesetz

Das Bundeskabinett hat einen Regierungsentwurf zum Wachstumschancen- Gesetz beschlossen

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (kurz Wachstumschancengesetz) möchte die Bundesregierung laut Presseerklärung Impulse für mehr Wachstum setzen, ein Fundament für Investitionen, insbesondere von kleinen und mittelständischen Unternehmen, schaffen und weiterhin die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland stärken, sowie Innovationen der Transformation zur digitalen und klimaneutralen Wirtschaft unterstützen. Weiteres Ziel ist die Vereinfachung des Steuersystems an zentralen Stellen und die Entlastung vor allem kleinerer Betriebe von Bürokratie.

Nachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits am 17.07.2023 einen Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz veröffentlicht hat, hat das Bundeskabinett am 30.08.2023 nun einen Regierungsentwurf beschlossen. Die Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag ist für den 10.11.2023 geplant und die Zustimmung des Bundesrats für den 15.12.2023. Anwendung soll der Großteil der Maßnahmen ab dem Veranlagungszeitraum 2024 finden.

Der Gesetzesentwurf sieht eine Vielzahl von Maßnahmen und Regelungen vor. Die aus unserer Sicht wesentlichen Punkte des Entwurfs:

  1. Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG wird für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, von 20 % auf 50 % erhöht. Dies kann dazu führen, dass bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG neben der linearen AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung abhängig von der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes bereits 75 % bis 90 % der Anschaffungs- /Herstellungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Es ist daher zu überdenken, ob bereits geplante Investitionen in das nächste Jahr verschoben werden. Zu beachten ist jedoch die Gewinngrenze von EUR 200.000 als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung und des Investitionsabzugsbetrags.

  1. Einführung einer Investitionsprämie

Die Prämie soll Unternehmen im Förderzeitraum 2024 bis 2029 für Investitionen in neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewährt werden, die in einem Energiesparkonzept enthalten sind und dazu dienen die Energieeffizienz des Betriebs zu verbessern. Die Prämie wird gewinnunabhängig in Höhe von 15 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten, maximal in Höhe von EUR 30 Mio. gewährt werden. Von der Prämie würden somit auch Betriebe, die Verluste erwirtschaften, profitieren.

  1. Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Der Regierungsentwurf sieht eine befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung i.H.v. 25 %, höchstens dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor. Die Wirtschaftsgüter müssen nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden.

  1. Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude

In Ergänzung zum Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf die Einführung einer degressiven Abschreibung i.H.v. 6 % des Restwerts für Wohngebäude vor, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt.

  1. Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs

Der im Rahmen der Corona Gesetzgebung auf zwei Jahre erweiterte Verlustrücktrag soll auf drei Jahre ausgedehnt werden. Darüber hinaus sollen die ab dem VZ 2020 auf EUR 10 Mio. bzw. EUR 20 Mio. (Ehegatten) angehobenen Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag dauerhaft beibehalten werden.

Nach dem geltenden Recht ist der Verlustvortrag bis zu einem Sockelbetrag von EUR 1 Mio. bzw. EUR 2 Mio. (Ehegatten) für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. In den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027 soll der Prozentsatz von 60 % temporär auf 80 % angehoben werden.

Daneben sind auszugsweise noch folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Anhebung der GWG-Grenze von EUR 800 Euro auf EUR 1.000
  • Anhebung der Betragsgrenze des Sammelpostens von EUR 1.000 auf EUR 5.000 und Verringerung der Auflösungsdauer von 5 Jahren auf 3 Jahre
  • Anhebung der Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG (von EUR 28 auf EUR 30 bei einer Abwesenheit des Arbeitnehmers von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 24 Stunden und von EUR 14 auf EUR 15 für An- und Abreisetage und Tage mit Abwesenheiten von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von mehr als 8 Stunden)
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von EUR 110 auf EUR 150
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von EUR 1.000
  • Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von EUR 600 auf EUR 1.000
  • Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG; Anwendung ab VZ 2025)
  • Anpassung der Zinsschranke an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie
  • Einführung einer Zinshöhenschranke
  • Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG
  • Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen wird auf innerstaatliche Steuergestaltungen ausgeweitet
  • Anpassung der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
  • Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von EUR 1.000 auf EUR 2.000
  • Obligatorische Einführung der eRechnung ab 01.01.2025 im B2B Bereich
  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung

Ob der beabsichtigte Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens eingehalten werden kann, bleibt abzuwarten. Ferner sind im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen zu erwarten. Wir bleiben an dem Thema und dem Fortschreiten des Gesetzgebungsverfahrens dran. Gerne beraten wir Sie auch persönlich.