Grunderwerbsteuer ab 2024

  • Grundstücksübertragungen eines Gesellschafters auf seine Kapitalgesellschaft sollten ggf. erst nach dem 31.12.2023 vorgenommen werden, unter Umständen werden diese künftig grunderwerbsteuerfrei möglich sein. 
  • Grundstücksübertragungen eines Gesellschafters auf seine Personengesellschaft sollten ggf. noch vor dem 31.12.2023 vorgenommen werden, hier wird es ab 2024 ggf. gegenüber dem status-quo zu einer Verschlechterung kommen. 

Ab dem 01.01.2024 verändert sich durch das MoPeG die zivilrechtliche Behandlung von Personengesellschaften dahingehend, dass das Gesamthandsprinzip in Form des gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Gesellschafter aufgehoben wird und Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft nunmehr selbst zugerechnet werden.

Vor diesem Hintergrund hat das BMF einen Diskussionsentwurf verfasst, in dem der Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes behandelt wird. Die im aktuellen Recht bestehenden Unterschiede in der Besteuerung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften sollen demnach vollständig beseitigt werden.

Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Punkte der angedachten Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht:

Besteuerung von Share Deals (§ 1a GrEStG-E)

Die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG sollen wegfallen und an den bisherigen Fristen und Anteilsquoten von 90 % nicht mehr festgehalten werden.

Künftig soll Grunderwerbsteuer nur noch dann anfallen, wenn 100 % der Anteile an einer Grundstücksgesellschaft unmittelbar oder mittelbar in der Hand eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe vereinigt werden. Als Grundstücksgesellschaften sollen nach § 1b GrEStG-E auch Sondervermögen i. S. d. § 1 Abs. 10 KAGB oder ein vergleichbares Investmentvermögen nach ausländischem Recht sowie jeder haftungs- und vermögensrechtliche voneinander getrennte Teil eines Investmentfonds (Teilfonds) erfasst werden.

Eine Erwerbergruppe ist eine Mehrheit von Personen (z. B. natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften), die sich in Bezug auf den Anteilserwerb gemeinsam abgestimmt haben. Ferner kann aber auch eine Anteilsvereinigung fingiert werden, wenn weniger als 100 % der Anteile auf einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe übergehen. Hierfür soll der Tatbestand einer Person mit „dienendem Interesse“ eingeführt werden. Ein „dienendes Interesse“ wäre anzunehmen, wenn eine Dritte Person die übrigen Anteile zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer im Interesse des Erwerbers erwirbt oder zurückbehält.

Für die Steuerentstehung soll zukünftig nur noch das Verpflichtungsgeschäft maßgeblich sein, sodass es nicht mehr sowohl beim Verpflichtungs- als auch beim späteren Erfüllungsgeschäft zu einer dann zweimaligen Entstehung von Grunderwerbsteuer kommen kann („Signing/Closing“-Fälle).

Die persönlichen Steuerbefreiungsvorschriften gemäß § 3 GrEStG sollen für Erwerbsvorgänge nach § 1a GrEStG-E anwendbar sein, sodass Anteilsübertragungen auf beispielsweise Kinder oder den Ehegatten grunderwerbsteuerfrei möglich wären.

Steuerbefreiungsvorschriften (§ 5 GrEStG-E)

Die bisherigen Befreiungstatbestände in §§ 5, 6 und 6a GrEStG sollen wegfallen;laufende Sperrfristen aus vorherigen Umstrukturierungen gelten allerdings fort. 

Anstelle der bisherigen Konzernklausel des § 6a GrEStG soll nunmehr eine fristunabhängige (Konzern)Befreiungsvorschrift eingeführt werden, die bei jeder Erwerbsform greift, wenn sich der „bestimmende Einfluss“ einer Person über ein Grundstück nicht verändert. Für den „bestimmenden Einfluss“ ist die grunderwerbsteuerliche Zurechnung des Grundstücks oder ein durchgängiger 100 % Anteilsbesitz notwendig (Gleichstellung eines Grundstücks mit der unmittelbaren oder mittelbaren Vereinigung der Gesamtheit der Anteile einer Grundstücksgesellschaft).

Demnach ist eine Steuerbefreiung für die Übertragung einer Immobilie zwischen zwei Schwester(personen)gesellschaften dann nicht vorgesehen, wenn an der Spitze der Gesellschaften zwar die gleichen aber mehrere Gesellschafter beteiligt sind.

Des Weiteren sollen Grundstücksübertragungen von einem Gesellschafter auf eine Gesellschaft und umgekehrt rechtsformneutral steuerbefreit sein, soweit der Anteil des Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft seinem Anteil am Grundstück entspricht. Übertragungen auf eine Kapitalgesellschaft sind bislang grunderwerbsteuerpflichtig. 

Geht dabei das Grundstück von einem Gesellschafter auf die Gesellschaft über, muss für die Steuerbefreiung eine fünfjährige Vorbehaltensfrist erfüllt sein. Geht das Grundstück hingegen von der Gesellschaft auf einen Gesellschafter über, muss eine fünfjährige Nachbehaltensfrist eingehalten werden.

Fazit

Der Diskussionsentwurf des BMF sieht grundlegende Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht vor. Die neuen Vorschriften sollen für alle Erwerbsvorgänge gelten, die nach dem 31.12.2023 verwirklicht werden. 

Aufgrund der geplanten neuen Steuerbefreiungsvorschriften sollen zukünftig auch Grundstücksübertragungen von einem Gesellschafter auf eine Kapitalgesellschaft und umgekehrt – unter Beachtung der entsprechenden Vor- und Nachbehaltensfristen – steuerfrei möglich sein. Angedachte Grundstücksübertragungen eines Gesellschafters auf seine Kapitalgesellschaft sollten vor diesem Hintergrund gegebenenfalls erst nach dem 31.12.2023 vorgenommen werden. 

Gleichwohl sollte bedacht werden, dass es sich hier lediglich um einen Diskussionsentwurf handelt und nicht absehbar ist, wie letztlich die finale Gesetzesfassung aussehen wird. So ist im offiziellen Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz bisher insbesondere nur zu lesen, dass die Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG aufgrund der Abschaffung des Gesamthandsprinzips keinen Anwendungsraum mehr haben sollen. 

Vor diesem Hintergrund könnte es gegebenenfalls auch letztmalig bis zum 31.12.2023 möglich sein, Immobilien in eine (eigene) Personengesellschaft grunderwerbsteuerfrei zu übertragen. Das häufig praktizierte Modell, die Übertragung von Immobilien in eine eigene KG und der anschließenden Schenkung von KG-Anteilen an die jüngere Generation, sollte hinsichtlich des ersten Schritts daher gegebenenfalls noch in 2023 vorgenommen werden. 

Ebenso sollten noch in 2023 geplante Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften verwirklicht werden, wenn mehrere Gesellschafter gleichzeitig sowohl an der übertragenden als auch an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt sind. 

Wir werden die Entwicklungen für Sie weiter verfolgen und stehen für ein diesbezügliches Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.  

Dr. Lukas Karrenbrock